§ 2 SanGAllgemeines
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2018-05-25