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Geschäftsordnung des Nationalen Sicherhe · Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

§ 4 Geschäftsordnung des Nationalen SicherheErsatzmitglieder

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

В силаОфициален текст

(1) Ist ein von den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Rates verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu veranlassen und das Sekretariat des Rates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien können bei jeder Sitzung des Rates je ein Ersatzmitglied als Beobachter beiziehen.