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Rückübernahmeabkommen (Rumänien) · Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

§ 12 Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Artikel 12

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(1) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden im Rahmen der Expertengespräche der von den Vertragspartnern bestimmten zuständigen Behörden gelöst.

(2) Ist dies nicht möglich, werden die Vertragsparteien alle Maßnahmen für eine Lösung auf diplomatischem Weg treffen.