Rückübernahmeabkommen (Rumänien) · Rückübernahmeabkommen (Rumänien)
§ 6 Rückübernahmeabkommen (Rumänien)
Artikel 6
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht vorliegen.