Auflassung und Übertragung von Bundesstr · Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
§ 9 Auflassung und Übertragung von Bundesstr
Wo sich ein begrenzter Eigentumsübergang auf die Erwerber ergibt und Liegenschaftsteilungen erforderlich werden, haben die Erwerber alle notwendigen Veranlassungen zu treffen und alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen.