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Auflassung und Übertragung von Bundesstr · Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

§ 9 Auflassung und Übertragung von Bundesstr

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Wo sich ein begrenzter Eigentumsübergang auf die Erwerber ergibt und Liegenschaftsteilungen erforderlich werden, haben die Erwerber alle notwendigen Veranlassungen zu treffen und alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen.