§ 14 Vereinbarung zwischen Österreich und derBesonders für die Bahn geeignete Güter
Artikel 14
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.