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Vereinbarung zwischen Österreich und der · Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 14 Vereinbarung zwischen Österreich und derBesonders für die Bahn geeignete Güter

Artikel 14

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Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.