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Vereinbarung zwischen Österreich und Usb · Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 3 Vereinbarung zwischen Österreich und UsbGenehmigungspflichtige Verkehre

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR Artikel 3

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1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als

a) Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit- und Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten das Zulassungsland des Lastkraftwagens durchfahren wird);

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).