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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)

§ 10 Abkommen über die Förderung und den Schu

Anwendung dieses Abkommens

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Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.