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Abkommen über die Förderung und der Schu · Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

§ 19 Abkommen über die Förderung und der Schu

Einleitung von Verfahren

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(1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als drei Monate nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.

(2) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf eine Streitigkeit hinsichtlich der Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Kapitel Zwei Teil Eins dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil anstrengen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen und einzuhalten oder dass dieses Verfahren ohne die Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.