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Abkommen über die Förderung und der Schu · Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

§ 23 Abkommen über die Förderung und der Schu

Kosten

В силаОфициален текст

Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.