Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
§ 0 Personen- und Güterbeförderung auf der S
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH MAROKKO ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
StF: BGBl. III Nr. 98/2002 (NR: GP XVIII RV 106 VV S. 30. BR: AB 4070 S. 542. )
Die REPUBLlK ÖSTERREICH und das KÖNIGREICH MAROKKO,
vom Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 13. August 1991 bzw. 14. Februar 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.