Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
§ 16 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 16
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN
Ersatzteile, die für die Instandsetzung eines Fahrzeuges bestimmt sind, mit dem eine in diesem Abkommen genannte Beförderung durchgeführt wird, werden entsprechend den Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr abgefertigt und sind von Einfuhrabgaben und – beschränkungen befreit. Die nicht verwendeten oder die ersetzten Teile sind entweder wieder auszuführen oder unter Aufsicht der Zollbehörde zu vernichten.