Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
§ 9 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 9
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt dem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes aufzunehmen.