BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 54 BMSVGMitwirkungsverpflichtung
2. Abschnitt Beitragsrecht
Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-01-01