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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 41 UGFrauenfördergebot

3. Abschnitt Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung

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Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.

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  • In Kraft seit 2021-09-01