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Abkommen über Geld und sonstiges Vermöge · Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

§ 2 Abkommen über Geld und sonstiges VermögeArtikel 2.

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Geltungsbereich und Zweck

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Keine der Bestimmungen dieses Abkommens darf dahingehend ausgelegt werden, daß für Geld oder sonstiges Vermögen eine Ausnahme oder Befreiung von den im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften der Steuer- und Devisengesetzgebung verlangt werden kann.