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Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 · Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 21 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002Betriebskontrollen

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(1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer sind wie folgt zu kontrollieren:

1. Verarbeitungsbetriebe mindestens einmal jährlich;

2. Forstpflanzenbetriebe mindestens einmal innerhalb von drei Jahren;

3. Forstsamenhandlungen mindestens einmal jährlich,

4. Forstpflanzenhandlungen mindestens einmal jährlich und

5. Ernteunternehmer je nach Beerntungsintensität.

(2) Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden. Die Prüflisten werden vom Bundesamt für Wald erstellt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2012-01-28