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Drucker und Druckformenhersteller-Verord · Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung

§ 2 Drucker und Druckformenhersteller-Verord

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Neben der Befähigung nach § 1 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und

2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.