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Fremdenführer-Verordnung · Fremdenführer-Verordnung

§ 2 Fremdenführer-VerordnungPrüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung der bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer verwendeten Personen

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(1) Die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes verwendet werden, ist durch Zeugnisse über die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen.

(2) Kann der nach Abs. 1 vorgeschriebene Nachweis der fachlichen Eignung nicht erbracht werden, so kann die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994 auch durch beigebrachte Beweismittel nachgewiesen werden, die die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Verwendung als fachlich geeigneter Mitarbeiter im Fremdenführergewerbe belegen. Die fachliche Eignung kann auch mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des Fremdenführergewerbes nachgewiesen werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-08-13