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MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 50 MMHm-AVBeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

2. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung

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(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 45 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.

(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.