ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz
§ 15 ZivMediatGAllgemeine Rechte und Pflichten
IV. Abschnitt römisch vier. Abschnitt Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators
(1) Wer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, ist
1. berechtigt, die Bezeichnung “eingetragener Mediator” zu führen;
2. bei Ausübung der Mediation verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen.
(2) Der Mediator darf keine Vergütung für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation geben, nehmen, versprechen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
История на изменения
- In Kraft seit 2004-05-01