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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 21 San-AVBeurteilung der praktischen Ausbildung – RS

2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)

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(1) Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.

(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit

1. “bestanden” oder

2. “nicht bestanden”

zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.