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COSUP · PfP-Übung "Cooperative Support 2003"

§ 7 COSUP

FORCE PROTECTION

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(1) Es wird gemeinsam eine umfassende und effektive FP für die COSUP 03 geplant. Keinesfalls wird die gewünschte oder zur Verfügung gestellte FP gegen das NATO/PfP SOFA oder die Gesetze des Gastgeberstaates verstoßen. Force Protection wird durch die zuständigen österreichischen Behörden durchgeführt.

(2) Der Gastgeberstaat wird, soweit zweckmäßig, die Entsendestaaten und den NATO-Kommandanten über die vorgesehenen Mittel, Beschränkungen und Einschränkungen der FP informieren.

(3) Jeder Entsendestaat ist dafür verantwortlich, soweit zweckmäßig, seine FP-Notwendigkeiten und -Beschränkungen zu ermitteln und dem Gastgeberstaat und dem NATO-Kommandanten anzuzeigen.

(4) Der NATO Kommandant ist, soweit zweckmäßig, für die Koordination jeder benötigten FP verantwortlich.