GWR-Gesetz · Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
§ 12 GWR-GesetzVollziehung
Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;
2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.