HeimAufG · Heimaufenthaltsgesetz
§ 21 HeimAufGPersonenbezogene Bezeichnungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
HeimAufG · Heimaufenthaltsgesetz
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.