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Allgemeine Prüfungsordnung · Allgemeine Prüfungsordnung

§ 2 Allgemeine PrüfungsordnungPrüfungstermin

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Die Meisterprüfungsstellen, bei denen Vorsitzende für die Prüfungskommission eines Gewerbes bestellt sind, haben unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Anzahl von Kandidaten regelmäßig wiederkehrende Prüfungstermine festzusetzen. Es ist mindestens einmal jährlich ein Prüfungstermin anzuberaumen.