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Abkommen zwischen Österreich und Deutsch · Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

§ 4 Abkommen zwischen Österreich und Deutsch

Artikel 4

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(1) Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann hierzu allgemeine Empfehlungen aussprechen.

(2) Artikel 3 Absatz 3 gilt sinngemäß.