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Vertrag über den Beitritt zur Europäisch · Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

§ 2 Vertrag über den Beitritt zur Europäisch

ARTIKEL 2

В силаОфициален текст

Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.