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Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a · Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

§ 15 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a Dauer

Artikel 15

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(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.