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ÜKVO · Überwachungskostenverordnung

§ 2 ÜKVOBegriffsbestimmungen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. „Standortbestimmung“ die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);

2. „Ermittlung der Verkehrsdaten“ die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO);

3. „Überwachung von Nachrichten“ das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134 Z 3 StPO);

4. „IMEI-Nummer“ („International Mobile Equipment Identity“) die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer;

5. „IMSI-Nummer“ („International Mobile Subscriber Identification“) die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer;

6. „PIN-Code“ („Personal Identification Number“) die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers;

7. „PUK-Code“ („Personal Unlocking Key“) die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht;

8. „Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach § 134 Z 2a StPO einer Auskunftserteilung unterliegen;

9. „Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach § 76a Abs. 2 StPO einer Auskunftserteilung unterliegen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2012-04-01