Warschauer Abkommen – Protokoll · Warschauer Abkommen – Protokoll
§ 21 Warschauer Abkommen – ProtokollArtikel XXI Artikel römisch 21
KAPITEL III KAPITEL römisch drei Schlußbestimmungen
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.