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SprengV · Sprengarbeitenverordnung

§ 27 SprengVMetallsprengungen

5. Abschnitt Besondere Sprengarbeiten

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Es ist dafür zu sorgen, dass

1. Metallstücke möglichst in Sprenggruben gesprengt werden,

2. nach dem Laden die Sprenggrube entsprechend abgedeckt wird und in der Abdeckung Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der Sprenggase angebracht werden,

3. gleiche Zeitzündstufen verwendet werden bei Sprengung von mehrschichtigen Stahlteilen und Konstruktionen, bei denen für einen Trennschnitt mehrere Teilladungen erforderlich sind oder Sprengladungen so nahe beieinander liegen, dass durch Erschütterungen angebrachte Sprengladungen abgelöst werden können.