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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

§ 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

Artikel 7

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Die ukrainische Seite nennt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine und die österreichische Seite das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Republik Österreich als jene Behörde, die für die Durchführung dieses Abkommens auf staatlicher Ebene zuständig ist.