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Auslandskatastrophenfondsgesetz · Auslandskatastrophenfondsgesetz

§ 4 AuslandskatastrophenfondsgesetzBeiräte

1. Abschnitt Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen

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Die begleitende Kontrolle einzelner Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.