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Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2 · Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005

§ 3 Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2

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Ausgenommen von den Erhebungen des Güterverkehrs sind:

1. Schiffe für den Güterverkehr mit weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;

2. Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;

3. Fährschiffe;

4. Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;

5. Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;

6. Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.