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Übereinkommen zur Erhaltung der wandernd · Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

§ 19 Übereinkommen zur Erhaltung der wandernd

Kündigung

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Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.