AÖF-G · Auslandsösterreicher-Fonds
§ 4 AÖF-GVerarbeitung personenbezogener Daten
Zum Zweck der Gewährung von Fondsmitteln haben die Antragsteller ihren Namen, ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Kontonummer, und den Grund des Ansuchens dem AÖF zu übermitteln.
История на изменения
- In Kraft seit 2018-05-25