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Pflanzengenetische Ressourcen für Ernähr · Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

§ 32 Pflanzengenetische Ressourcen für ErnährArtikel 32 – Rücktritt

TEIL VII – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN TEIL römisch sieben – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

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32.1

Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Mitteilung von diesem Vertrag zurücktreten. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über diesen Rücktritt.

32.2

Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Mitteilung wirksam.