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Patientencharta (Bund – Salzburg) · Patientencharta (Bund – Salzburg)

§ 13 Patientencharta (Bund – Salzburg)Artikel 13

Abschnitt 3 Recht auf Achtung der Würde und Integrität

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(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.

(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.