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Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung · Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

§ 21 Personenbeförderung-Bergbau-VerordnungÜbergangsbestimmungen

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

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(1) Für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen oder Maschinen zur Personenbeförderung in diesem Bergbau nach § 334 Abs. 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung nachgewiesen haben, müssen folgende Nachweise erst ab 1. August 2007 bereitgehalten werden:

1. Strafregisterbescheinigung,

2. die in § 12 genannte ärztliche Bestätigung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und

3. die in § 16 genannten Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen.

(2) Begleit- und Übungsfahrten (§ 10 Abs. 1 Z 2 und 3) dürfen auch unter Aufsicht der in Abs. 1 genannten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen.