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Zwischenstaatliches Übereinkommen über d · Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

§ 2 Zwischenstaatliches Übereinkommen über d

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Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Übereinkommen gelten alle Fahrzeuge mit maschineller Antriebsvorrichtung, die, ohne an Schienen gebunden zu sein, auf öffentlichen Wegen verkehren und der Beförderung von Personen oder Frachten dienen.