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GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

§ 21 GZÜVAnforderungen

3. Teil Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser

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(1) Die Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung.

(2) Der mengenmäßige Zustand von Grundwasser wird während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren überwacht.

(3) Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.