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Geflügelhygieneverordnung 2007 · Geflügelhygieneverordnung 2007

§ 26 Geflügelhygieneverordnung 2007Weitere Ermittlungen

2. Abschnitt Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel

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Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt

1. Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,

2. zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,

3. die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren und

4. jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2012-11-01