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VNG · Vermarktungsnormengesetz

§ 23 VNGInformationspflicht

1. Abschnitt Strafbestimmungen

В силаОфициален текст

Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß § 11 sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.