§ 21 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 21
Vollstreckung
Die Vollstreckung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.
Artikel 21
Vollstreckung
Die Vollstreckung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.