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Rückübernahmeabkommen (Montenegro) · Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

§ 2 Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

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Art. 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitäten die Personen, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen wurde.

(2) In allen anderen Fällen findet das Verfahren nach Art. 3 statt.