Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 50b Kennzeichnungsverordnung 2008
Sonderbestimmungen
Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben folgende Information zu enthalten:
1. die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,
2. das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 15,
3. die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 20.