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BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

§ 21 BGzLV 2008Strafbestimmung

3. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmungen

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(1) Wer

1. gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder

2. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oder

3. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 18 Flugscheine anbietet oder verkauft,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:

1. für Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;

2. für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.