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Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik · Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

§ 4 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik

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Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 2 Abs. 2, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle nachzuweisen, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.