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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

§ 21 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Befugnisse der Zollbehörden

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(1) Soweit die Zollbehörden der Vertragsstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Aufgaben aufgrund dieses Vertrages wahrnehmen oder an deren Vollzug teilnehmen, sind sie bei der Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleichgestellt.

(2) Die Zollbehörden, die die Stellung von nationalen Zentralstellen innehaben, sind im Sinne dieses Vertrages:

In der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen; in der Republik Kroatien das Ministerium für Finanzen/Zollverwaltung.